Teilzeitbeschäftigung

Silvana Dzerekblank

Die Teilzeitarbeit ist ein flexibles Arbeitszeitmodell, welches die Reduzierung der Arbeitszeit ermöglicht. Die rechtliche Grundlage findet die Teilzeitarbeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz, in dem ein Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot für Mitarbeiter in Teilzeit verankert ist. Die Teilzeitarbeit bietet Arbeitnehmern mehr Zeit zur Erholung und Regeneration. Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Problemen können ihren Arbeitsplatz mithilfe der Teilzeit halten und im Berufsleben verbleiben. Die Teilzeit bietet Familien mehr Zeit für die Kinder und die Kindererziehung. Durch das Aufteilen der Vollzeitstellen in Teilzeit entstehen für mehrere Menschen Arbeitsplätze und die Unternehmen sind bei dem Einsatz ihrer Mitarbeiter flexibler. Gleichzeitig bedeutet die Teilzeit ein geringeres Einkommen und langfristig geringere Rentenbeiträge, die gerade für weibliche Beschäftigte, die die Teilzeit überwiegend in Anspruch nehmen, eine große Rolle spielen.

Juristische Vertretung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Betriebsräten bei Fragen zur Reduzierung der Arbeitszeit

Die Fachkanzlei Dzerek deckt das weite Leistungsspektrum im Arbeitsrecht vollumfänglich ab – in Köln, im umgebenden Rheinland und in nicht wenigen Fällen deutschlandweit. Als berufs- und prozesserfahrene Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht vertritt Frau Silvana Dzerek lagerübergreifend Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte bei Fragen zur Teilzeittätigkeit, um diese einzuführen, geltend zu machen oder durchzusetzen. Aufgrund der lagerübergreifenden Vertretung und der damit verbundenen Fähigkeit, jederzeit einen Perspektivwechsel vornehmen zu können, steht sie für die Interessen ihrer jeweiligen Partei erfolgreich ein.

Es gibt unterschiedliche Arten von Teilzeitarbeit. Die Halbtagsarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass der Teilzeitbeschäftigte zwar jeden Tag arbeitet, doch täglich weniger Stunden als ein Vollzeitbeschäftigter erbringt. Es besteht auch die Möglichkeit, die Arbeitstage zu reduzieren. Die Stunden an den Wochenarbeitstagen entsprechen bei dem Modell denjenigen eines Vollzeitbeschäftigten.

Eine weitere Möglichkeit bietet die Arbeit auf Abruf. In diesem Fall bestimmt der Arbeitgeber anhand des Bedarfs an der Tätigkeit die Arbeitszeit. Die Arbeit auf Abruf wird in § 12 Teilzeitbefristungsgesetz (im Folgenden: TzBfG) geregelt. Danach müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Vereinbarung die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit regeln, andernfalls gilt eine tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zudem mindestens vier Tage im Voraus informieren.

Des Weiteren können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass sich mehrere Arbeitnehmer die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen, sog. Arbeitsplatzteilung. Zu der Aufgabe des Arbeitgebers gehört es, die Aufgabenverteilung derart zu organisieren, dass die Aufgaben im Falle von Urlaub oder Erkrankung erfüllt werden.

Die Teilzeit in Elternzeit, die sich nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (im Folgenden BEEG) richtet und die Altersteilzeit, die im Altersteilzeitgesetz geregelt ist, sind spezielle Formen der Teilzeit, die nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden kann.

Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; § 81 Abs. 5 SGB IX.

Die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung kann nach § 3 Pflegezeitgesetz oder nach § 2 Familienpflegezeitgesetz zu einer Tätigkeit in Teilzeit führen.

Sofern keine besondere Form der Teilzeittätigkeit Anwendung findet und ein Arbeitsverhältnis nicht sogleich zu Beginn in Teilzeit begründet wurde, normiert § 8 Abs. 1 TzBfG die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Reduzierung der Arbeitszeit. Um einen Anspruch auf Teilzeittätigkeit durchsetzen zu können, muss das Arbeitsverhältnis des betreffenden Arbeitnehmers länger als sechs Monate bestehen. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, auch leitende Angestellte. In dem Betrieb müssen – ausgenommen der Auszubildenden – in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein.

Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit spätestens drei Monate vor dem Beginn geltend machen. Hierbei sollte neben dem gewünschten Reduzierungsumfang auch die Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen nach der gesetzlichen Konzeption die bestehende Arbeitszeitregelung im Einvernehmen ändern. Sofern sich die Parteien nicht einvernehmlich einigen können, richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung der Zustimmung auf die begehrte Arbeitszeitverringerung nebst Verteilung. Der Arbeitgeber kann das Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers ablehnen, wenn diesem betriebliche Gründe entgegenstehen. Betriebliche Gründe liegen vor, wenn die gewünschte Arbeitszeitreduzierung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentliche beeinträchtigt oder hohe Kosten verursacht. Weitere Gründe, die gegen ein Teilzeitbegehren sprechen, können im Tarifvertrag vereinbart werden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn seine Entscheidung schriftlich mitteilen.

Versäumt der Arbeitgeber die Monatsfrist, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Entsprechendes gilt für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer erst nach Ablauf einer Sperrzeit von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber der Arbeitszeitverringerung bereits zugestimmt oder diese berechtigt abgelehnt hat.

Nach der Geburt des Kindes können Eltern ihre Hauptleistungspflicht, die Erbringung von Arbeit, ruhen lassen, indem sie Elternzeit beantragen. In der Elternzeit haben sie die Möglichkeit, mit verringerter Arbeitszeit ihrer Tätigkeit nachzugehen, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Die Voraussetzungen einer Tätigkeit in Elternzeit sind in § 15 Abs. 7 BEEG definiert. Um einen Anspruch auf eine Elternteilzeit durchsetzen zu können, müssen im Betrieb mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein und das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen. Ferner muss die regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate verringert werden. Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit muss zwischen 15 und 30 Stunden liegen. Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit für den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes sieben Wochen vor Beginn schriftlich mitteilen. Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beträgt die Ankündigungsfrist 13 Wochen. In dem Antrag des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber sind der Umfang, der Beginn und die Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Der Arbeitgeber kann den Antrag nur ablehnen, wenn diesem dringende, d.h. besonders gewichtige, zwingende, betriebliche Gründe entgegenstehen.

Bestehen dringende betriebliche Gründe, muss der Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit nach der Geburt und vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich ablehnen. Verpasst der Arbeitgeber diese Frist, gilt die Zustimmung auf Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit als erteilt und entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt. Bezieht sich der Antrag des Arbeitnehmers auf eine Teilzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollenden achten Lebensjahr muss der Arbeitgeber innerhalb von spätestens acht Wochen schriftlich reagieren, um eine Zustimmungsfiktion zu verhindern. Lehnt der Arbeitgeber innerhalb der vorbenannten Fristen den Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit in der Elternzeit unter Angabe der Hinderungsgründe ab, bleibt dem Arbeitnehmer der Klageweg vor dem Arbeitsgericht.

Im Rahmen einer Teilzeittätigkeit gilt es ein besonderes Kündigungsverbot zu beachten. § 11 TzBfG normiert, dass ein Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt werden kann, wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, von einer Vollzeit- in eine Teilzeittätigkeit oder umgekehrt zu wechseln. Aus anderen Gründen kann ein Teilzeitbeschäftigter gekündigt werden. Eine Teilzeittätigkeit, die befristet ist, endet in der Regel mit Zweckerreichung oder mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

Teilzeitbeschäftigte haben einen Urlaubsanspruch. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einem Vollzeitbeschäftigten mit einer 5 Tage-Woche 20 Werktage. Bei Teilzeitkräften wird nicht auf die vereinbarte Stundenzahl abgestellt. Vielmehr sind bei einem Teilzeitbeschäftigten die Arbeitstage maßgeblich, so dass auch dieser stets auf 4 Wochen Jahresurlaub kommt. Arbeitet daher ein Teilzeitbeschäftigter 3 Tage/Woche, so hat er einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 12 Tagen. Es besteht die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag einen höheren Urlaubsanspruch als den gesetzlichen Mindesturlaub zu vereinbaren. Höchstrichterlich ist vom BAG im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH nunmehr entschieden, dass der bis zum Wechsel von der Vollzeit- in die Teilzeittätigkeit entstandene Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht reduziert werden darf.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber ohne rechtliche Grundlage vom Arbeitnehmer nicht verlangen, Überstunden zu leisten. Aus diesem Grund wird das Ableisten und die maximale Anzahl von Überstunden regelmäßig im Arbeitsvertrag vereinbart. Überstunden werden vergütet, wenn sie von dem Arbeitgeber angeordnet oder gebilligt wurden. Bei einem Teilzeitbeschäftigten besteht jedoch die Gefahr, dass durch regelmäßige Überstunden und eine darin liegende stillschweigende Übereinkunft die Teilzeittätigkeit zur Vollzeittätigkeit wird. In dem Fall kann eine Rückkehr zur Teilzeittätigkeit auf einseitigen Wunsch des Arbeitgebers u.U. nur durch eine Änderungskündigung erfolgen.

Ein gesetzliches Rückkehrrecht aus der Teilzeit in die Vollzeit besteht derzeit nicht. Die Arbeitsministerin ist mit ihrem Gesetzesentwurf hierzu gescheitert. Möchte ein Arbeitnehmer zurück in die Vollzeit, hat er die Möglichkeit, seinen Wunsch dem Arbeitgeber anzuzeigen. Dieser ist verpflichtet, den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes und bei gleicher Eignung bevorzug zu berücksichtigen. Dies gilt aber nur solange dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen.

Arten von Teilzeittätigkeit

Es gibt unterschiedliche Arten von Teilzeitarbeit. Die Halbtagsarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass der Teilzeitbeschäftigte zwar jeden Tag arbeitet, doch täglich weniger Stunden als ein Vollzeitbeschäftigter erbringt. Es besteht auch die Möglichkeit, die Arbeitstage zu reduzieren. Die Stunden an den Wochenarbeitstagen entsprechen bei dem Modell denjenigen eines Vollzeitbeschäftigten.

Eine weitere Möglichkeit bietet die Arbeit auf Abruf. In diesem Fall bestimmt der Arbeitgeber anhand des Bedarfs an der Tätigkeit die Arbeitszeit. Die Arbeit auf Abruf wird in § 12 Teilzeitbefristungsgesetz (im Folgenden: TzBfG) geregelt. Danach müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Vereinbarung die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit regeln, andernfalls gilt eine tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zudem mindestens vier Tage im Voraus informieren.

Des Weiteren können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass sich mehrere Arbeitnehmer die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen, sog. Arbeitsplatzteilung. Zu der Aufgabe des Arbeitgebers gehört es, die Aufgabenverteilung derart zu organisieren, dass die Aufgaben im Falle von Urlaub oder Erkrankung erfüllt werden.

Die Teilzeit in Elternzeit, die sich nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (im Folgenden BEEG) richtet und die Altersteilzeit, die im Altersteilzeitgesetz geregelt ist, sind spezielle Formen der Teilzeit, die nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden kann.

Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; § 81 Abs. 5 SGB IX.

Die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung kann nach § 3 Pflegezeitgesetz oder nach § 2 Familienpflegezeitgesetz zu einer Tätigkeit in Teilzeit führen.

Anspruch auf Teilzeit

Sofern keine besondere Form der Teilzeittätigkeit Anwendung findet und ein Arbeitsverhältnis nicht sogleich zu Beginn in Teilzeit begründet wurde, normiert § 8 Abs. 1 TzBfG die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Reduzierung der Arbeitszeit. Um einen Anspruch auf Teilzeittätigkeit durchsetzen zu können, muss das Arbeitsverhältnis des betreffenden Arbeitnehmers länger als sechs Monate bestehen. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, auch leitende Angestellte. In dem Betrieb müssen – ausgenommen der Auszubildenden – in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein.

Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit spätestens drei Monate vor dem Beginn geltend machen. Hierbei sollte neben dem gewünschten Reduzierungsumfang auch die Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen nach der gesetzlichen Konzeption die bestehende Arbeitszeitregelung im Einvernehmen ändern. Sofern sich die Parteien nicht einvernehmlich einigen können, richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung der Zustimmung auf die begehrte Arbeitszeitverringerung nebst Verteilung. Der Arbeitgeber kann das Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers ablehnen, wenn diesem betriebliche Gründe entgegenstehen. Betriebliche Gründe liegen vor, wenn die gewünschte Arbeitszeitreduzierung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentliche beeinträchtigt oder hohe Kosten verursacht. Weitere Gründe, die gegen ein Teilzeitbegehren sprechen, können im Tarifvertrag vereinbart werden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn seine Entscheidung schriftlich mitteilen.

Versäumt der Arbeitgeber die Monatsfrist, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Entsprechendes gilt für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer erst nach Ablauf einer Sperrzeit von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber der Arbeitszeitverringerung bereits zugestimmt oder diese berechtigt abgelehnt hat.

Elternteilzeit

Nach der Geburt des Kindes können Eltern ihre Hauptleistungspflicht, die Erbringung von Arbeit, ruhen lassen, indem sie Elternzeit beantragen. In der Elternzeit haben sie die Möglichkeit, mit verringerter Arbeitszeit ihrer Tätigkeit nachzugehen, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Die Voraussetzungen einer Tätigkeit in Elternzeit sind in § 15 Abs. 7 BEEG definiert. Um einen Anspruch auf eine Elternteilzeit durchsetzen zu können, müssen im Betrieb mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein und das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen. Ferner muss die regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate verringert werden. Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit muss zwischen 15 und 30 Stunden liegen. Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit für den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes sieben Wochen vor Beginn schriftlich mitteilen. Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beträgt die Ankündigungsfrist 13 Wochen. In dem Antrag des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber sind der Umfang, der Beginn und die Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Der Arbeitgeber kann den Antrag nur ablehnen, wenn diesem dringende, d.h. besonders gewichtige, zwingende, betriebliche Gründe entgegenstehen.

Bestehen dringende betriebliche Gründe, muss der Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit nach der Geburt und vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich ablehnen. Verpasst der Arbeitgeber diese Frist, gilt die Zustimmung auf Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit als erteilt und entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt. Bezieht sich der Antrag des Arbeitnehmers auf eine Teilzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollenden achten Lebensjahr muss der Arbeitgeber innerhalb von spätestens acht Wochen schriftlich reagieren, um eine Zustimmungsfiktion zu verhindern. Lehnt der Arbeitgeber innerhalb der vorbenannten Fristen den Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit in der Elternzeit unter Angabe der Hinderungsgründe ab, bleibt dem Arbeitnehmer der Klageweg vor dem Arbeitsgericht.

Kündigung Teilzeit

Im Rahmen einer Teilzeittätigkeit gilt es ein besonderes Kündigungsverbot zu beachten. § 11 TzBfG normiert, dass ein Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt werden kann, wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, von einer Vollzeit- in eine Teilzeittätigkeit oder umgekehrt zu wechseln. Aus anderen Gründen kann ein Teilzeitbeschäftigter gekündigt werden. Eine Teilzeittätigkeit, die befristet ist, endet in der Regel mit Zweckerreichung oder mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

Urlaub

Teilzeitbeschäftigte haben einen Urlaubsanspruch. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einem Vollzeitbeschäftigten mit einer 5 Tage-Woche 20 Werktage. Bei Teilzeitkräften wird nicht auf die vereinbarte Stundenzahl abgestellt. Vielmehr sind bei einem Teilzeitbeschäftigten die Arbeitstage maßgeblich, so dass auch dieser stets auf 4 Wochen Jahresurlaub kommt. Arbeitet daher ein Teilzeitbeschäftigter 3 Tage/Woche, so hat er einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 12 Tagen. Es besteht die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag einen höheren Urlaubsanspruch als den gesetzlichen Mindesturlaub zu vereinbaren. Höchstrichterlich ist vom BAG im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH nunmehr entschieden, dass der bis zum Wechsel von der Vollzeit- in die Teilzeittätigkeit entstandene Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht reduziert werden darf.

Überstunden

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber ohne rechtliche Grundlage vom Arbeitnehmer nicht verlangen, Überstunden zu leisten. Aus diesem Grund wird das Ableisten und die maximale Anzahl von Überstunden regelmäßig im Arbeitsvertrag vereinbart. Überstunden werden vergütet, wenn sie von dem Arbeitgeber angeordnet oder gebilligt wurden. Bei einem Teilzeitbeschäftigten besteht jedoch die Gefahr, dass durch regelmäßige Überstunden und eine darin liegende stillschweigende Übereinkunft die Teilzeittätigkeit zur Vollzeittätigkeit wird. In dem Fall kann eine Rückkehr zur Teilzeittätigkeit auf einseitigen Wunsch des Arbeitgebers u.U. nur durch eine Änderungskündigung erfolgen.

Rückgaberecht

Ein gesetzliches Rückkehrrecht aus der Teilzeit in die Vollzeit besteht derzeit nicht. Die Arbeitsministerin ist mit ihrem Gesetzesentwurf hierzu gescheitert. Möchte ein Arbeitnehmer zurück in die Vollzeit, hat er die Möglichkeit, seinen Wunsch dem Arbeitgeber anzuzeigen. Dieser ist verpflichtet, den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes und bei gleicher Eignung bevorzug zu berücksichtigen. Dies gilt aber nur solange dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen.

Fazit:

Wir stehen Ihnen zur Seite, sofern Sie mit einem Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers konfrontiert sind, prüfen die Voraussetzungen und Ihre Möglichkeiten und eröffnen Ihnen Wege, um hierauf rechtssicher reagieren zu können. Sofern Sie ihren Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit durchsetzen möchten, stehen wir Ihnen ebenfalls zur Seite und können bei der Formulierung eines rechtssicheren Antrages helfen. Fragen Sie uns gerne an und reservieren Sie einen Beratungstermin in unserer Kanzlei.

Hier lesen Sie Bewertungen über die anwaltliche Tätigkeit von Frau Rechtsanwältin Silvana Dzerek:

Die Vergütung unserer Leistungen ist fallabhängig. Sehr gerne geben wir Ihnen zu Ihrer konkreten rechtlichen Angelegenheit eine kostenlose Auskunft über die voraussichtlich anfallenden Gebühren. Sprechen Sie uns hierzu gerne und so früh wie möglich an. Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird das anwaltliche Honorar gesetzlich geregelt. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist ein Unterschreiten der gesetzlichen Gebühren im gerichtlichen Verfahren untersagt. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die gesetzlichen Gebühren durch die Versicherung übernommen. Gerne können wir in Absprache mit Ihnen die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen. Bitte beachten Sie, dass auch im Falle einer bestehenden Rechtsschutzversicherung Sie stets als Mandant alleiniger Auftraggeber unserer Tätigkeit bleiben.

Für eine erste Beratung berechnen wir entsprechend den Vorgaben im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Erstberatungsgebühr in Höhe von max.190,00 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer ab.

Die Erstberatungsgebühr wird auf eine weitere Tätigkeit in gleicher Sache sodann voll angerechnet. In Abhängigkeit von der Komplexität des einzelnen Mandats treffen wir mit unseren Mandanten individuelle Vergütungsvereinbarungen, um dem erforderlichen Aufwand, der von den Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht gedeckt wird, Rechnung zu tragen. Dabei vereinbaren wir insbesondere für Unternehmen, Führungskräfte und Betriebsräte Zeithonorare, die den Vorteil einer transparenten Vergütungsgestaltung bieten. Betriebsräte und Personalräte können uns jederzeit vor Beauftragung und Beschlussfassung zwecks Wahrung notwendiger Formalien hierzu kostenfrei sprechen. Soweit gesetzlich zulässig, bieten wir in Einzelfällen Vereinbarungen auf Grundlage von Pauschalhonoraren an.

Rechtsanwältin Silvana Dzerek wurde 2012 von der Rechtsanwaltskammer Köln der Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ verliehen. Rechtsanwältin Dzerek hat zum Einen an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen und sich erfolgreich Leistungskontrollen unterzogen. Zum Anderen hat Rechtsanwältin Dzerek besondere praktische Erfahrungen in den Bereichen Individualarbeitsrecht (Abschluss und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages, Inhalt und Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz, Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen, Grundzüge des Arbeitsförderungsrechts und Sozialversicherungsrechts), des kollektiven Arbeitsrechts (Tarifvertrags-, Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht, Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts) und Verfahrensrecht nachgewiesen. In vielen Fällen ging es um ordentliche, außerordentliche und fristlose Kündigungen

Die theoretischen Kenntnisse und Erfahrungen übersteigen erheblich das Maß dessen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Als Mitglied der Kölner Rechtsanwaltskammer und als langjährig in Köln aktive Fachanwältin für Arbeitsrecht ist Rechtsanwältin Silvana Dzerek Ansprechpartnerin für Arbeitgeber, Geschäftsführer, Führungskräfte, Arbeitnehmer und Betriebsräte in Köln und dem umgebenden Rheinland. Gern können Sie die Fachkanzlei Dzerek aber auch für Beratungen und Betreuungen zum Thema Teilzeitbeschäftigung deutschlandweit anfragen.

Falls Sie ein arbeitsrechtliches Anliegen haben, kontaktieren Sie uns telefonisch unter +49 (0)221.29 99 79 42 oder per E-Mail: dzerek@kanzlei-dzerek.de . Wir sind gerne behilflich und vereinbaren kurzfristig einen Termin für eine erste Beratung.

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